Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Mai 1995
§ 36

§ 36 – Vorgeschriebene Angaben(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Weinhaltige Getränke müssen als weinhaltiges Getränk bezeichnet werden. Abweichend von Satz 1 darf ein weinhaltiges Getränk, das durch Vermischen von Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt wird, als Schorle oder bei Verwendung von Wein als Weinschorle bezeichnet werden.

Kurz erklärt

  • Weinhaltige Getränke müssen als solche gekennzeichnet werden.
  • Es gibt eine Ausnahme für Getränke, die aus Wein oder Perlwein und kohlensäurehaltigem Wasser gemischt sind.
  • Diese Getränke dürfen als "Schorle" bezeichnet werden.
  • Wenn Wein verwendet wird, kann es auch "Weinschorle" genannt werden.
  • Die Bezeichnung muss klar und korrekt sein.